(1) Der Kunde stellt alle zur Durchführung erforderlichen Inhalte, Zugänge, Freigaben, Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Kunde sichert zu, über sämtliche erforderlichen Rechte an bereitgestellten Bildern, Texten, Logos, Videos und sonstigen Materialien zu verfügen.
(3) Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung des Kunden berühren vereinbarte Vergütungen nicht.
(4) Leistungszeiträume verlängern sich nicht automatisch durch verspätete Zuarbeit des Kunden.
(5) Entstehen durch fehlende Mitwirkung Mehraufwände, können diese gesondert berechnet werden.